Räumungs- und Evakuierungshelfer

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Im Brandfall ist die schnelle und strukturierte Räumung und Evakuierung von Gebäuden kritisch. Basierend auf dem individuellen Flucht- und Rettungsplan wird ein Evakuierungskonzept erstellt. Dieses Evakuierungskonzept bildet die Grundlage für das Seminar für Räumungs- und Evakuierungshelfer.

Abhängig von Ihrer individuellen Infrastruktur werden verschiedene Szenarien theoretisch und praktisch in der Schulung umgesetzt.

Dabei werden tageszeitabhängige Maßnahmen trainiert und mit einer abschließenden, realitätsnahen Räumungsübung demonstriert.

Die praktische Abschlussprüfung zeigt auf, welche Maßnahmen von den entsprechenden Verantwortlichen ergriffen werden müssen, um – zu jeder Tageszeit – eine sichere und schnelle Räumung und Evakuierung zu gewährleisten.

Das Seminar für Räumungs- und Evakuierungshelfer wird entsprechend der Mitarbeiterzahl und der Gegebenheiten halb- oder ganztägig angeboten.

Alle ROBÜ Seminare werden von fachkundigen Schulungsleitern mit langjähriger Erfahrung im Feuerwehrwesen durchgeführt.

Gesetzliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) „Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. …“

➔ In der Gefährdungsbeurteilung müssen Maßnahmen zur Evakuierung definiert werden!

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(2) „Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten     Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. …“

➔ Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl an Räumungs- und Evakuierungshelfer benennen und diese auch ausbilden lassen!

§ 12 Unterweisung

(1) „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. …Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“

➔ Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten ausreichend bei der Einstellung unterweisen! Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden!

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(1) „Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.“

➔ Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes müssen ebenfalls ausreichend bei der Einstellung unterwiesen werden! Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden!

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) „Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für Ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.“

➔ Die Beschäftigten sind verpflichtet das erlernte auch anzuwenden!

Arbeitsstättenverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) „Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. … Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen … festzulegen. …“

➔ Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen festzulegen!

§ 3 Gefährdungsbeurteilung 

(2) „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.“

➔ Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden!

➔ Ggf. muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen!

§ 3 Gefährdungsbeurteilung 

(3) „Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen.“

➔ Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und diese auch dokumentieren!

➔ Es müssen die möglichen Gefahren und die Schutzmaßnahmen dokumentiert werden! Ggf. muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen!

§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 

(1) „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. …“

➔ Jede Arbeitsstätte muss ohne Gefährdungen betrieben werden können!

➔ Der Arbeitgeber muss die ASR und den Stand der Technik berücksichtigen!

Bei den geschlossenen und "in-House" -Seminaren sowie bei den Kursen für Räumungs- und Evakuierungshelfer ist zunächst eine Kontaktaufnahme mit unserem Schulungsteam notwendig. Dazu können Sie ganz bequem das untenstehende Formular verwenden.

Wir setzen uns daraufhin baldmöglichst mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen einen individuellen Termin anzubieten. Wenn Sie möchten, können Sie nach Vereinbarung des Termins Ihre Mitarbeiter in unserem exklusiven Kunden-Bereich komfortabel anmelden. Die Zugangsdaten erhalten Sie mit der Terminbestätigung.

Lehrgangsinhalte:

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Definition „Evakuierung“ bzw. „Räumung“
  • Alarmstufen
  • Maßnahmen
  • Praktische Räumungsübung

 

Lehrgangsorganisation:

Die Seminare für Räumungs- und Evakuierungshelfer werden generell als In-house-Seminare bei Ihnen durchgeführt. Die Lehrinhalte basieren auf Ihrem Räumungs- und Evakuierungskonzept.

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