Betrieblicher Brandschutz

Die gesetzlichen Auflagen schreiben dem Arbeitgeber zum Schutze seiner Mitarbeiter und anderer Personen, die sich in den Betriebsräumen aufhalten vor, dass er auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeitsschutzes festlegen muss. Diese Maßnahmen müssen auch den Bereich Brandbekämpfung und Evakuierung abdecken. Folgende Aspekte können zusammengefasst werden:

➔ Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und diese auch dokumentieren!

➔ Es müssen die möglichen Gefahren und die Schutzmaßnahmen dokumentiert werden!

➔ Eine jährliche Unterweisung für jeden Mitarbeiter ist Pflicht!

➔ Die Unterweisung muss unter anderem Maßnahmen gegen Entstehungsbrände enthalten

➔ Bei der Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer ist auch stets eine Stellvertreterregelung zu berücksichtigen!

➔ Es werden immer mindestens zwei Brandschutzhelfer benötigt

➔ Praktische Übungen sind fester Bestandteil der Unterweisung

Gesetzliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

(2) „Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. …“

➔ Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen bzw. durchführen lassen!

➔ Es muss pro Tätigkeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden!

§ 6 Dokumentation

(1) „Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung , die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfungen ersichtlich sind.“
„… Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten. …“

➔ Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten müssen die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren!

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) „Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. …“

➔ In der Gefährdungsbeurteilung müssen Maßnahmen zur Brandbekämpfung definiert werden!

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(2) „Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten     Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. …“

➔ Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfer benennen und diese auch ausbilden lassen!

§ 12 Unterweisung

(1) „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. …Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“

➔ Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten ausreichend bei der Einstellung unterweisen! Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden!

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(1) „Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.“

➔ Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes müssen ebenfalls ausreichend bei der Einstellung unterwiesen werden! Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden!

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) „Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für Ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.“

➔ Die Beschäftigten sind verpflichtet das erlernte auch anzuwenden!

Arbeitsstättenverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) „Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. … Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen … festzulegen. …“

➔ Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen festzulegen!

§ 3 Gefährdungsbeurteilung 

(2) „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.“

➔ Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden!

➔ Ggf. muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen!

§ 3 Gefährdungsbeurteilung 

(3) „Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen.“

➔ Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und diese auch dokumentieren!

➔ Es müssen die möglichen Gefahren und die Schutzmaßnahmen dokumentiert werden! Ggf. muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen!

§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 

(1) „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. …“

➔ Jede Arbeitsstätte muss ohne Gefährdungen betrieben werden können!

➔ Der Arbeitgeber muss die ASR und den Stand der Technik berücksichtigen!

Technische Regeln für Arbeitsstätten

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

6.1 Unterweisung

„ Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall … einschließen.“

➔ Eine jährliche Unterweisung für jeden Mitarbeiter ist Pflicht!

➔ Die Unterweisung muss u.a. Maßnahmen gegen Entstehungsbrände enthalten!

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

6.2 Brandschutzhelfer

(1) „Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.“

➔ Der Arbeitgeber muss mindestens einen Brandschutzhelfer schulen lassen!

➔ Die Unterweisung muss auch praktische Übungen beinhalten!

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

6.2 Brandschutzhelfer

(2) „Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. …“

➔ Betriebe ohne „besondere Gefährdung“ mit bis zu 10 Mitarbeitern benötigen mindestens 1 namentlich benannten Brandschutzhelfer !

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

6.2 Brandschutzhelfer

(3) „Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelne Beschäftigter, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.“

➔ Bei der Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer ist auch stets eine Stellvertreterregelung zu berücksichtigen!

➔ Es werden immer mindestens zwei Brandschutzhelfer benötigt!

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

6.2 Brandschutzhelfer

(4) „Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. …“

➔ Die Brandschutzunterweisung muss folgende Inhalte theoretisch vermitteln:

  • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
  • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

6.2 Brandschutzhelfer

(5) „Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.“

➔ Praktische Übungen sind fester Bestandteil der Unterweisung!

Berufsgenossenschaftliche Regeln

BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

5 Betrieb

(5.2) „Eine ausreichend Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.“

➔ Eine ausreichende Anzahl an Personen ist im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen (Theorie und Praxis)!

Bauordnungsrecht

Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg

§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(Abs. 2) „Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über 

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen, …
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand …“

➔ Das Betriebspersonal (alle) von Versammlungsstätten muss jährlich an einer Brandschutzunterweisung teilnehmen!

Verkaufsstättenverordnung Baden-Württemberg

§ 26 Verantwortliche Personen

(Abs. 5) „Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.“

➔ In Verkaufsstätten müssen geschulte Selbsthilfekräfte für den Brandschutz anwesend sein

➔ Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte legt die Baurechtsbehörde fest!

Industriebaurichtlinie Baden-Württemberg

5.12.5 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung

„Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.“

➔ Die Betriebsangehörigen, die in Industriebauten arbeiten sind mindestens alle 2 Jahre zu unterweisen!

Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung

V.4 Brandschutzordnung

„Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen über

• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, …,

• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall und

• die Betriebsvorschriften..“

➔ Das Personal von Krankenhäusern, Pflegeheimen, etc. ist mindestens jährlich zu unterweisen!

Lehrgangsinhalte:

  1. Gesetzliche Grundlagen
  2. Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes
  3. Brandlehre
  4. Löschmittel
  5. Verhalten im Brandfall
  6. Handhabung von Feuerlöschern

Lehrgangsorganisation:

Die Seminare für Brandschutzhelfer werden in den drei folgenden Varianten angeboten:

  • Als In-House-Seminar finden die Lehrgänge bei Ihnen in Ihren Betriebsräumen statt. Für den theoretischen Teil wird ein Besprechungsraum benötigt, der von der Größe her geeignet sein muss um die Teilnehmer aufnehmen zu können. Ebenso wird eine Projektionsfläche für einen Beamer und ein Stromanschluss benötigt. Zur Durchführung der anschließenden praktischen Unterweisung wird eine ausreichend große Freifläche benötigt. Die Mindestteilnehmerzahl dieser Lehrgänge liegt bei 15 Personen. Maximal können 20 Mitarbeiter von Ihnen an einem Lehrgang teilnehmen.
  • Sie wollen zwischen 15 und 20 Teilnehmer zu einen Seminar für Brandschutzhelfer anmelden und verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Räumlichkeiten oder Freiflächen. Dies ist kein Problem! Wir bieten seit 2016 in Kornwestheim entsprechende Räume und Freiflächen für geschlossene Seminare an.
  • Insbesondere für kleinere Betriebe bieten wir seit 2016 „offene Seminare“ zu regelmäßigen Terminen in Kornwestheim an, zu denen Sie einzelne Teilnehmer anmelden können. So können Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen ohne den Betriebsablauf zu sehr einschränken zu müssen.

Anmeldung

Über die nachfolgenden Links können Sie sich direkt anmelden bzw. eine Anfrage zur Terminabstimmung versenden:

Kosten

Pro Lehrgangsteilnehmer werden 59,-€ (netto) berechnet. Mit diesem Betrag sind sämtliche Kosten einschließlich Verbrauchsmaterial und Lehrgangsbescheinigung abgegolten.